AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der ProDigital Consulting GmbH

Die ProDigital Consulting GmbH, Lise-Meitner-Straße 3-1, 89081 Ulm („Lizenzgeber“) bietet eine Software an, die er dem „Lizenznehmer“ zur Nutzung überlässt und die es diesem ermöglicht, seinen Kunden („Kunden“) einen individualisierten Konfigurator für verschiedene Arten von Produkten („Konfigurator“) zur Verfügung zu stellen („Software“). Der Lizenznehmer hat sich entweder online für die Nutzung registriert und bestimmte Leistungen gebucht oder die Leistungen in einem gesonderten Auftrag mit dem Lizenzgeber vereinbart (Online-Buchung und gesonderter Auftrag zusammen „Auftrag“). Ergänzend zu den Regelungen im Auftrag gelten die folgenden „Nutzungsbedingungen“ (gemeinsam mit dem Auftrag „Vereinbarung“): 

  1. Gegenstand der Vereinbarung

    1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die in dem Auftrag vereinbarten Leistungen, nämlich entweder die Überlassung der Software auf Zeit („Cloud-Lösung“) oder der Kauf der Software („On-Premises-Lösung“). Im Falle der Cloud-Lösung kann der Lizenznehmer eigene Konfiguratoren für seine Kunden erstellen. Im Falle der On-Premises-Lösung erstellt der Lizenzgeber einen fertigen Konfigurator für den Lizenznehmer, der diesen seinen Kunden anbieten kann.

    1.2. Gegenstand der Vereinbarung könne daneben Wartungs- und Supportleistungen und/oder individuellen Entwicklungsleistungen sein.

    1.3. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem Auftrag. Der Lizenznehmer kann zusätzliche Funktionen jederzeit nachbuchen (bei der Cloud-Lösung auch online). Der erweiterte Funktionsumfang gilt dann für die restliche Vertragslaufzeit nach 14.  

    1.4. Soweit im Auftrag vereinbart, kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bestimmte Funktionen der Cloud-Lösung zu Testzwecken für einen im Auftrag genannten Zeitraum („Testphase“) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Im Falle der Online-Buchung gelten insoweit die Regelungen unter 3.1, im Übrigen gelten für die Nutzung in der Testphase die Regelungen unter 4.

    1.5. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Zur-Verfügung-Stellung fehlerfreier Konfigurationsdaten. Er stellt lediglich ein Tool zur Verfügung, dass die für die Planungen eines Produkts erleichtert und die Bestellung erforderlicher Materialien ermöglicht. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass dies nicht eine sorgfältige Prüfung der Daten und Planung vor der Ausführung, insbesondere bei Bauvorhaben, ersetzt. Dafür sind der Lizenznehmer und seine Kunden selbst verantwortlich. Der Lizenznehmer hat seine Kunden darauf hinzuweisen.

  2. Grundsätze der Zusammenarbeit

    2.1. Die Parteien werden vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich bei Meinungsverschiedenheiten konstruktiv um eine Lösung bemühen. Ist eine Lösung nicht möglich, sollen die Parteien zunächst versuchen, auf Ebene der Geschäftsleitung oder einer anderen gehobenen Ebene ihrer Unternehmen eine Lösung zu finden. Das Recht der Parteien, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wird dadurch nicht berührt.

    2.2. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Der Lizenznehmer trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.

    2.3. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb, und trägt alle erforderlichen Aufwendungen, sowie für die zur Nutzung erforderliche Internetverbindung. Dies gilt auch für etwaige Hard- und Software, die im Rahmen der Leistungserbringung auf Anraten des Lizenzgebers angeschafft wird. Im Fall der On-Premises Lösung ist der Lizenznehmer zusätzlich für den Betrieb der Software verantwortlich, es sei denn, es ist vereinbart, dass der Lizenzgeber diese auf seinen Servern hostet („gehostete Lösung“). Etwaige Wartungspflichten des Auftragnehmers nach 12. werden nicht berührt.

    2.4. Soweit der Lizenznehmer individuelle Leistungen des Lizenzgebers in Anspruch nimmt und die Parteien keine abweichende Vergütung vereinbart haben, werden diese Leistungen nach einem Stundensatz von 140,00 EUR erbracht. Abgerechnet werden jeweils angebrochene 15 Minuten.

    2.5. Kommt der Lizenznehmer erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers abhängt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand nach dem in 2.4 genannten Stundensatz ersetzt zu verlangen.

    2.6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Etwaige abweichende datenschutzrechtliche Regelungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.

    2.7. Gestattet der Lizenznehmer Dritten die Nutzung der Software, steht er für deren Handlungen wie für eigene Handlungen ein, unabhängig davon, ob die Gestattung der Nutzung zulässig war. Er stellt sicher, dass den Dritten die Regelungen dieser Vereinbarung insoweit bekannt sind und dass diese sie einhalten.

  3. Registrierung, Vertragsschluss und Lieferung

    3.1. Für die Cloud-Lösung kann sich der Lizenznehmer selbst registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und führt zum Abschluss eines Nutzungsvertrages über die kostenlose Testphase, innerhalb derer der Lizenznehmer die Software nach Maßgabe der Regelungen unter 4. nutzen kann.

    3.2. Das Anbieten des Konfigurators gegenüber Kunden („Produktivnutzung“) setzt die kostenpflichtige Buchung der entsprechenden Funktionalitäten voraus, die nach Eingabe entsprechender Zahlungsdaten in einem Online-Formular („Registrierungsformular“) erfolgen kann.

    3.3. Das Anbieten des Registrierungsformulars stellt noch kein Vertragsangebot des Lizenzgebers auf Abschluss eines Vertrages über die Produktivnutzung dar, sondern eine Aufforderung an den Lizenznehmer, ein Angebot abzugeben, das der Lizenznehmer mit dem Absenden des Registrierungsformulars unterbreitet. Der Mitarbeiter des Lizenznehmers, der das Registrierungsformular absendet, sichert zu, den Lizenznehmer wirksam vertreten und entsprechend verpflichten zu können. Der Lizenzgeber kann nach freiem Ermessen darüber entscheiden, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Der Vertrag über die Produktivnutzung kommt zustande entweder durch Bestätigung des Lizenzgebers in Textform oder Freischaltung der Funktionen zur Produktivnutzung.

    3.4. Im Falle der On-Premises-Lösung stellt der Lizenzgeber nach den im Auftrag vereinbarten Spezifikationen einen Konfigurator oder mehrere Konfiguratoren für die Kunden zur Verfügung. Dies erfolgt je nach Vereinbarung entweder durch Installation auf Servern des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber oder auf einem Server des Lizenzgebers und Zur-Verfügung-Stellung eines Links für die Kunden. Der Lizenznehmer hat die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.

  4. Testphase

    4.1. Während der Testphase ist die Nutzung des Konfigurators nur für Nutzer (entsprechend der Definition unter 5.1) möglich. Eine Produktivnutzung, insbesondere ein Anbieten des Konfigurators gegenüber Kunden ist untersagt. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, Kunden Accounts anzulegen oder Accountdaten weiterzugeben, um den Konfigurator während der Testphase zu nutzen. Dem Lizenznehmer ist es während der Testphase auch untersagt, selbst Konfigurationen für Kunden oder gemeinsam mit Kunden mit der Software vorzunehmen.

    4.2. Soweit der Lizenznehmer nicht binnen zwölf Wochen nach der Registrierung die Registrierung für eine Produktivnutzung abschließt, ist der Lizenzgeber zur Löschung der Accounts berechtigt. Mit der Löschung endet der Vertrag über die kostenlose Testphase. Der Lizenzgeber wird die Löschung vorab nach 10 Wochen ankündigen.

  5. Nutzeraccounts

    5.1. Der Lizenznehmer kann für eigene Mitarbeiter eine beliebige Anzahl von Nutzeraccounts anlegen („Nutzer“). Die Accounts müssen personalisiert für jeden Nutzer angelegt werden. Die Anlage und/oder Nutzung von Accounts, die von mehreren Personen verwendet werden („Sammelaccounts“), ist nicht gestattet.

    5.2. Der Lizenznehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (z.B. entsprechende Anweisungen) dafür Sorge zu tragen, dass (i) die eingegebenen Daten zutreffend sind und (ii) die Nutzer ihre Zugangsdaten nicht weitergeben. Soweit der Lizenzgeber verschiedene Sicherheitsoptionen beim Login zur Verfügung stellt (z.B. Multifaktor-Authentifizierung), ist der Lizenznehmer für die Konfiguration und Auswahl verantwortlich.

    5.3. Für einen Missbrauch und/oder die Veränderung oder Löschung von Daten ist der Lizenzgeber insbesondere dann nicht verantwortlich, wenn dies durch die Auswahl einer anderen Sicherheitsoption hätte verhindert werden können.

    5.4. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen behält sich der Lizenzgeber vor, Nutzeraccounts zu sperren, sofern zumutbar, nach einer entsprechenden vorherigen Warnung in Textform.

  6. Nutzungsumfang

    6.1. Im Fall der Cloud-Lösung ermöglicht der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Speichern eigener Daten in dem im Auftrag vereinbarten Umfang („Datenvolumen“), soweit dort nicht vereinbart, im Umfang von maximal 5 GB.

    6.2. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, darf der Lizenznehmer den Konfigurator unter einer einzigen Domain einbinden.

  7. Rechte an der Software

    7.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein weltweites, nicht exklusives, nicht übertragbares, im Falle der Cloud-Lösung auf die Vertragslaufzeit beschränktes, im Falle der On-Premises-Lösung unbefristete Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, die Cloud-Lösung dazu zu nutzen, einen eigenen Konfigurator zu erstellen, die der Lizenznehmer seinen Kunden öffentlich zugänglich macht. Im Falle der On-Premises-Lösung, die auf Servern des Lizenznehmers gehostet wird, ist der Lizenznehmer zu einer öffentlichen Zugänglichmachung zur Nutzung durch die Kunden berechtigt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Nutzern die Nutzung der Software zu gestatten.

    7.2. Der Lizenznehmer hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Ist eine Begrenzung des Nutzungsumfangs vereinbart (z.B. die Nutzung des Konfigurators nur unter einer Domain oder ein Datenvolumen) und der Lizenznehmer überschreitet diesen Umfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen, die anhand der von dem Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer oder öffentlich kommunizierten Preise zu berechnen ist oder, soweit solche Preise nicht existieren, unter Berücksichtigung des vereinbarten Volumens und der Überschreitung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lizenznehmer oder die Nutzer durch Weitergabe ihrer Accountdaten Unbefugten die Nutzung der Software ermöglichen.

    7.3. Der Lizenznehmer darf die Software nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in der Vereinbarung genannten und hat die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Lizenznehmer insbesondere nicht gestattet, (i) die Software oder Teile davon für andere Zwecke zu verwenden als für die Erstellung eines Konfigurators, den er seinen Kunden zur Verfügung stellt, (ii) die Software oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) die Software oder Teile davon offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderen Personen als den Nutzern den Zugriff in irgendeiner Weise zu gestatten, insbesondere durch Weitergabe von Zugangsdaten und/oder die Verwendung von Sammelaccounts (iv) die Software zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (v) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der Software sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software oder von Teilen davon zu ermitteln (außer in den Fällen, in denen dies nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig ist); (vi) Kopien der Software oder von Teilen davon anzufertigen mit Ausnahme der erforderlichen Kopien für den Betrieb der On-Premises-Lösung, soweit dieser vereinbart ist, (vii) die Software für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (viii) ein mit der Software bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (ix) auf die Software zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungs- oder Stapelverarbeitungsdienste für andere zu erbringen, (x) den Konfigurator unter mehr als einer Domain einzubinden, soweit nicht in Textform anders vereinbart, oder (xi) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen des Lizenzgebers oder Dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen. Das Recht des Lizenznehmers, gegenüber den Kunden den Konfigurator zur Nutzung öffentlich zugänglich zu machen, bleibt unberührt.

    7.4. Die gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der Software gemäß § 69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Lizenzgeber erfolgen darf, in der der Lizenzgeber die erforderlichen Informationen anfordert und der Lizenzgeber die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.   

    7.5. Soweit der Lizenznehmer Änderungswünsche hinsichtlich der Software äußert oder Verbesserungsvorschläge macht, ist der Lizenzgeber zu einer Umsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, es sei denn Änderungen sind Gegenstand vereinbarter Entwicklungsleistungen (vgl. die Regelung unter 13.). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber sowohl bei beauftragten Entwicklungsleistungen als auch bei ohne Rechtspflicht vorgenommenen Änderungen berechtigt, die Ergebnisse auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Soweit in den Ergebnissen Beiträge des Lizenznehmers enthalten sind, räumt er dem Lizenzgeber daran ein unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung sowie der sonstigen öffentlichen Wiedergabe, das Recht, die Ergebnisse zu bearbeiten und die eingeräumten Rechte an Dritte zu übertragen. Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche bleiben unberührt.  

    7.6. Für den Fall, dass die Software Rechts Dritter verletzt, wird der Lizenzgeber auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Lizenznehmer die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen. Ist der Lizenzgeber nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist er zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Weitergehende Rechte des Lizenznehmers bleiben unberührt.

    7.7. Wird der Lizenznehmer wegen einer Verletzung der Rechte Dritter in Anspruch genommen, und hat der Lizenzgeber dies zu vertreten, stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer im Rahmen der Regelung nach 17. von diesen Ansprüchen frei und erstattet ihm die Kosten einer Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Gebühren, soweit der Lizenznehmer (i) den Lizenzgeber unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis setzt, (ii) keine Handlungen gegenüber Dritten vornimmt, die Auswirkungen auf den Rechtsstreit haben können (z.B. ein Anerkenntnis oder der Abschluss eines Vergleichs), (iii) den Lizenzgeber bei der Rechtsverteidigung angemessen unterstützt und (iv) dem Lizenzgeber die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch die Auswahl von Rechtsanwälten und die Gestaltung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Lizenznehmer die notwendigen Erklärungen abgeben. Der Lizenzgeber wird die Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigten.

  8. Hosting

    8.1. Die Cloud-Lösung oder die Lizenznehmer gehostete Lösung steht dem Lizenznehmer im Kalenderjahr durchschnittlich zu 99,5% zur Verfügung („Verfügbarkeitszeit“), soweit die Software im vertraglich vereinbarten Sinne genutzt wird. Nicht zur Verfügbarkeitszeit gehören Ausfälle, die verursacht werden durch die folgenden Umstände („unberücksichtigte Ausfallzeit“):
    8.1.1. angekündigte Wartungsarbeiten nach 8.4;
    8.1.2. nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken;
    8.1.3. höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Lizenzgebers, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch den Lizenzgeber verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch den Lizenzgeber verschuldet sind („höhere Gewalt“);
    8.1.4. Dritte, die nicht Subunternehmer des Lizenzgebers sind;
    8.1.5. den Lizenznehmer oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder die Internetanbindung. Dies gilt auch für Software, deren Nutzung der Lizenzgeber vermittelt hat und/oder deren Anbindung er durch Schnittstellen ermöglicht;
    8.1.6. die verspätete Meldung von Störungen und Ausfallzeiten durch den Lizenznehmer.

    8.2. Die Verfügbarkeitszeit wird demnach berechnet nach folgender Formel:

    (Gesamtzeit – unberücksichtigte Ausfallzeit– sonstige Ausfallzeit)
    Maximale Verfügbarkeit × 100

    8.3. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Unterschreiten der Verfügbarkeitszeit trägt der Lizenznehmer.

    8.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. Der Lizenzgeber soll den Lizenznehmer spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In dringenden Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann der Lizenzgeber die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Lizenznehmer nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.

    8.5. Der Lizenzgeber wird entsprechend dem Stand der Technik Virenscanner und Firewalls einsetzen, um einen unberechtigten Zugriff auf die Software und das Eindringen schädlicher Daten zu verhindern. Soweit ein Risiko mit zumutbarem Aufwand nicht anders beseitigt werden kann, ist der Lizenzgeber zur Löschung von schädlichen Daten berechtigt. Er wird den Lizenznehmer darüber so frühzeitig wie möglich informieren.

    8.6. Keine Wartungspflichten bestehen im Hinblick auf etwaige über Schnittstellen angebundene Drittsoftware.

  9. Lizenznehmerinhalte, Konfiguratoren, E-Mail-Versand  

    9,1, Der Lizenzgeber ermöglicht dem Lizenznehmer, im Rahmen der Nutzung der Cloud-Lösung und der gehosteten Lösung eigene Daten auf der Hardware des Lizenzgebers zu speichern und (auch bei der On-Premises-Lösung) eigene Inhalte in einem E-Mail-Newsletter mit der Software zu versenden (zusammen „Lizenznehmerinhalte“). Der Lizenzgeber ist in keiner Weise für die Prüfung der Lizenznehmerinhalte verantwortlich, insbesondere auch nicht dafür, dass der Konfigurator mit den Lizenznehmerinhalten fehlerfrei arbeitet. Allein der Lizenznehmer ist für die Lizenznehmerinhalte verantwortlich, unabhängig davon, ob er sie selbst eingegeben hat oder es einem Dritten ermöglicht hat und unabhängig davon, ob die Eingabe durch den Dritten nach der Vereinbarung zulässig ist. Für die Lizenznehmerinhalte gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
    9.1.1. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenznehmerinhalte keine gesetzlichen Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen, insbesondere das geistige Eigentum Dritter, deren Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Bestimmungen.
    9.1.2. Im Falle des Versandes von E-Mail-Newslettern hat der Lizenznehmer ferner sicherzustellen, dass eine wirksame Einwilligung der angeschriebenen Kunden und/oder Dritten vorliegt und auch im Übrigen alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten sind.
    9.1.3. Sollte der Lizenznehmer die Verpflichtungen aus 9.1.1 verletzen, ist der Lizenzgeber berechtigt, von dem Lizenznehmer zu verlangen, dass dieser rechtsverletzende Inhalte löscht. Soweit erforderlich, ist der Lizenzgeber berechtigt, die rechtsverletzenden Inhalte ohne vorherige Ankündigung, zu löschen. Ferner wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber von jeglichen aus der Verletzung folgenden Ansprüchen Dritter freistellen, dem Lizenzgeber angemessene Rechtsverteidigungskosten ersetzen und dem Lizenzgeber alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen.  

    9.2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nicht gegenüber Kunden freigeschaltete, gespeicherte Konfiguratoren einschließlich der zugehörigen Lizenznehmerinhalte nach zwei Jahren zu löschen. Der Lizenzgeber wird dies spätestens zwei Wochen vorher in Textform ankündigen.

  10. Updates

    Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Updates der Software einzuspielen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Software dem technischen Fortschritt anzupassen und zu verändern, soweit die vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf eine mögliche Abwärtskompatibilität mit Software von Dritten, die nicht dem jeweiligen aktuellen Stand entspricht, und/oder auf eine mögliche Interoperabilität mit Software Dritter muss der Lizenzgeber nicht achten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Interoperabilität als Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Für Updates der On-Premises-Lösung, die beim Lizenznehmer gehostet wird, hat dieser entsprechende Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.

  11. Datenverlust

    11.1. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, Backups der Lizenznehmerinhalte anzufertigen. Der Lizenzgeber wird die Daten angemessen sichern, weist aber darauf hin, dass die Software nicht als Backup-Lösung dient. Der Lizenznehmer ist daher für eine hinreichende Datensicherung selbst verantwortlich. Der Lizenzgeber haftet nicht für einen Datenverlust (etwa von eingegebenen Produktdaten), der bei einer eigenen angemessenen Sicherung durch den Lizenznehmer hätte verhindert werden können.

    11.2. Soweit der Lizenzgeber für einen Datenverlust verantwortlich ist, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei einer dem Stand der Technik entsprechenden, regelmäßigen Anfertigung von Sicherheitskopien angefallen wäre. Die Haftungsbegrenzung nach 17. bleibt daneben unberührt.

  12. Onboarding, Wartung und Support

    12.1. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer im Rahmen des Onboardingprozesses bei der kundenindividuellen Konfiguration unterstützen. Soweit nicht im Auftrag anders vereinbart, sind Onboarding-Leistungen im Umfang von maximal acht Stunden von der Einrichtungsgebühr nach 15.2. abgegolten („Inklusivsupport“). Weitergehende Leistungen stellt der Lizenzgeber nach dem in 2.4 genannten Stundensatz in Rechnung. Dies gilt auch, soweit der Lizenznehmer vor Buchung einer kostenpflichtigen Leistung Onboarding-Leistungen in Anspruch nimmt. Diese werden im Falle einer späteren Buchung auf die Einrichtungsgebühr angerechnet.  

    12.2. Zu Anpassungsleistungen, die über eine Konfiguration hinausgehen, ist der Lizenzgeber, soweit nicht im Auftrag abweichend vereinbart, nicht verpflichtet.

    12.3. Der Lizenzgeber bietet Supportleistungen per Chat, telefonisch und per E-Mail („Kommunikationskanäle“) von Montag bis Freitag, jeweils von 9 Uhr bis 17 Uhr MEZ/MESZ („Servicezeit“), jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg.

    12.4. Soweit ein Inklusivsupport vereinbart ist, besteht darauf kein Anspruch, soweit Störungen durch die unter 8.1.4, 8.1.5 oder 8.1.6 genannten Umstände verursacht wurden, insbesondere in Fällen unsachgemäßer Bedienung durch den Lizenznehmer. Die Möglichkeit, kostenpflichtige Supportleistungen nach 12.3 in Anspruch zu nehmen, bleibt dem Lizenznehmer vorbehalten.

    12.5. Der Lizenznehmer meldet Störungen und Ausfallzeiten, die nicht durch Wartungsarbeiten verursacht wurden, unverzüglich über die Kommunikationskanäle und stellt sicher, dass er die folgenden Informationen übermittelt:
    12.5.1. Beschreibung, Datum und Uhrzeit der Störung,
    12.5.2. betroffene Funktionalität,
    12.5.3. vorläufige Einstufung der Priorität nach 12.7,
    12.5.4. Maßnahmen, die der bereits zur Behebung des Vorfalls ergriffen hat.

    12.6. Auf Anforderung des Lizenzgebers stellt der Lizenznehmer jede weitere Unterstützung und Information zur Verfügung, die zur Behebung der Störung erforderlich sind. Die Regelung unter gilt 2.5 entsprechend.

    12.7. Bei Störungen gelten, soweit der Lizenznehmer diese nach 12.5 gemeldet hat, folgende Reaktionszeiten:

    Stufe 

    Priorität 

    Beschreibung 

    Reaktionszeit 

    1 

    Kritisch 

    Sämtliche vereinbarten Funktionalitäten stehen vollständig nicht zur Verfügung.   

    4 Stunden 

    2 

    Hoch 

    Eine oder mehrere vereinbarte(n) Funktionalitäten steht/stehen vollständig nicht zur Verfügung. 

    8 Stunden 

    3 

    Mittel 

    Vereinbarte Funktionalitäten der Software sind beeinträchtigt. Allgemeine Supportanfragen. 

    24 Stunden 

    4 

    Gering 

    Sonstige kleinere Fehler. 

    48 Stunden  



    12.8. Wenn ein zumutbarer Workaround verfügbar ist oder von dem Lizenzgeber bereitgestellt wird, gilt die Störung als solche der Prioritätsstufe 4.

    12.9. Trifft die Einstufung der Priorität durch den Lizenznehmer nach Auffassung des Lizenzgebers nicht zu, entscheidet der Lizenzgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über die Prioritätsstufe.

    12.10. Innerhalb der geltenden Reaktionszeiten wird der Lizenzgeber mit der Bearbeitung der Störung beginnen. Zeiten außerhalb der Servicezeiten gelten nicht als Reaktionszeiten.

    12.11. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, die Störung innerhalb der Reaktionszeiten zu beseitigen, wird sich aber nach besten Kräften bemühen, Störungen schnellstmöglich zu beheben und wird den Lizenznehmer regelmäßig über den Fortschritt der Störungsbehebung informieren.

  13. Dienst- und Werkleistungen

    13.1. Soweit der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber individuelle Entwicklungsleistungen beauftragt, handelt es sich um Dienstleitungen, soweit nicht ausdrücklich die Erbringung von Werkleistungen vereinbart ist.

    13.2. Vereinbarte Fertigstellungstermine sind, soweit nicht schriftlich abweichend geregelt, unverbindlich.

    13.3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach dem in 2.4 genannten Stundensatz. Abweichend davon können die Parteien einen Festpreis vereinbaren.

    13.4. Haben die Parteien bestimmte Spezifikationen vereinbart, können sie jederzeit Änderungen vorschlagen („Change Request“). Im Falle eines Change Requests durch den Lizenznehmer wird der Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist prüfen, ob er die Änderung umsetzen kann. Soweit sich die Parteien nicht abweichend verständigen, gilt der in 2.4 genannte Stundensatz. Dies gilt auch, wenn für die ursprünglich geschuldete Leistung ein Festpreis vereinbart war. Etwaige vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum.   

    13.5. Haben die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, sind diese nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzunehmen:
    13.5.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme nach der Gesamtfertigstellung. Soweit der Lizenznehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach der in Textform zugegangenen Fertigstellungsanzeige in Textform widerspricht, gilt ein Werk als abgenommen. Die produktive Nutzung von Werkleistungen, die der Lizenzgeber erbracht hat, gilt als Abnahme.
    13.5.2. Der Lizenznehmer darf die Abnahme nur verweigern, wenn vertraglich vereinbarte und dokumentierte Anforderungen nicht erfüllt sind und der Lizenznehmer diese nicht erfüllten Anforderungen in Textform benennt. Der Lizenzgeber wird in diesem Fall die fehlenden Anforderungen erfüllen, und der Lizenznehmer wird das Werk anschließend abnehmen. Wegen unerheblicher Mängel darf der Lizenznehmer die Abnahme nicht verweigern.
    13.5.3. Soweit Teilabnahmen vereinbart sind, gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.
    13.5.4. Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf Mängel, deren Beseitigung sich der Lizenznehmer bei Abnahme nicht in Textform vorbehalten hat, sind ausgeschlossen.

  14. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende

    14.1. Die Produktivnutzung wird für die im Auftrag geregelte Laufzeit vereinbart, für einen Monat, 12 Monate oder 36 Monate („initiale Laufzeit“).

    14.2. Soweit nicht im Auftrag abweichend vereinbart, verlängert sich die Vereinbarung jeweils um einen Zeitraum, der der initialen Laufzeit entspricht („Verlängerungszeitraum“), wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der initialen Laufzeit gekündigt wird. Dies gilt entsprechend für das Ende jedes Verlängerungszeitraums.

    14.3. Ist (außerhalb oder neben der Testphase) ein Test für bestimmte Funktionaltäten vereinbart, kann die Funktion von dem Lizenzgeber nach einer Nutzung für 30 Tage wieder gesperrt werden. Ein Vertrag über die Testphase endet nach Maßgabe der Regelung unter 4.2.

    14.4. Das Recht der Parteien, die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung.

    14.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

    14.6. Nach der Beendigung dieser Vereinbarung kann der Lizenznehmer im Falle der gehosteten Lösung die Software auf eigene Server oder die Dritter umziehen, im Falle der Cloud Lösung hat er die Nutzung unverzüglich einzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Lizenzgeber die Lizenznehmerinhalte für sechs Wochen nach Vertragsende („Übergangsfrist“) weiterhin speichern und anschließend unwiederbringlich löschen. Der Lizenznehmer kann während der Übergangsfrist die Lizenznehmerinhalte exportieren oder den Lizenzgeber um den Export gegen Zahlung der in 2.4 vereinbarten Vergütung bitten. Er kann durch Erklärung in Textform, die spätestens eine Woche vor dem Ende der Übergangsfrist bei dem Lizenzgeber eingehen muss, die Verlängerung der Übergangsfrist um je einen Monat verlangen. Für jede Verlängerung der Übergangsfrist um einen Monat ist die vereinbarte Vergütung zu zahlen.   

  15. Vergütung, Preisanpassung

    15.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die im Auftrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung für die Cloud-Lösung besteht in einer monatlichen Zahlung, die jeweils im Voraus zu zahlen ist. Die Vergütung für die On-Premises-Lösung ist eine Einmal-Zahlung, sofern nicht anders vertraglich vereinbart.

    15.2. Der Lizenznehmer hat zusätzlich zu der Vergütung nach 15.1 die im Auftrag vereinbarte Einrichtungsgebühr zu zahlen.

    15.3. Ist eine Überlassung der On-Premises-Lösung vereinbart, hat der Lizenznehmer für Wartungsleistungen zusätzlich die im Auftrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Falle der Cloud-Lösung sind Wartungsleistungen inklusive. Für Supportleistungen gelten die Regelungen unter 12.3 und 12.4.   

    15.4. Bei einer Überschreitung des Nutzungsvolumens nach 7.2 ist der Lizenznehmer zur Zahlung der dort geregelten weiteren Vergütung verpflichtet. Die Vergütung für das erhöhte Volumen gilt dann für die weitere Vertragslaufzeit als vereinbart.

    15.5. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

    15.6. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug, der der Summe von drei laufenden Monatsvergütungen für Überlassung und Wartung der Software entspricht, ist der Lizenzgeber neben den gesetzlichen Verzugsfolgen berechtigt, die Software für den Lizenznehmer zu sperren, bis die Zahlung des Lizenznehmers vollständig geleistet ist.

  16. Gewährleistung

    16.1. Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach dieser Vorschrift. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich dabei ausschließlich aus der Vereinbarung und einer etwaigen vereinbarten Dokumentation. Sämtliche Beschreibungen der Software in Angebotsunterlagen, Korrespondenz oder Handbüchern sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen.  Ist eine Testphase vereinbart, richtet sich die vereinbarte Beschaffenheit zudem nach den Funktionalitäten, die der Lizenznehmer insoweit testen konnte.

    16.2. Die Gewährleistung des Lizenzgebers entfällt bei Mängeln, die darauf beruhen, dass
    16.2.1. der Lizenznehmer oder seine Mitarbeiter die Software unsachgemäß genutzt haben,
    16.2.2. der Lizenznehmer Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat,
    16.2.3. die Systemumgebung oder Hardware des Lizenznehmers zur Nutzung der Software nicht geeignet ist,
    16.2.4. Drittleistungen, die nicht durch den Lizenzgeber unterbeauftragt wurden, oder Leistungen von Mitarbeitern des Lizenznehmer in Anspruch genommen wurden oder
    16.2.5. der Lizenznehmer während der Testphase Mängel bemerkt und nicht gerügt hat.

    16.3. Im Falle eines Mangels steht dem Lizenzgeber ein zweimaliges Recht auf Beseitigung des Mangels zu, bevor der Lizenznehmer die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Dem Lizenzgeber ist jeweils eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt mindestens vier Wochen.

    16.4. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Drittsoftware. Für die Interoperabilität zwischen der Software und der Drittsoftware ist der Lizenzgeber nur insoweit verantwortlich, als die Zur-Verfügung-Stellung einer Schnittstelle schriftlich vereinbart ist und ein Mangel die Funktionalitäten dieser Schnittstelle betrifft.

    16.5. Macht der Lizenznehmer einen Mangel geltend und stellt sich heraus, dass dieser nicht vorliegt, kann der Lizenzgeber den bei ihn entstandenen Aufwand nach dem in 2.4 genannten Stundensatz berechnen.

    16.6. Im Falle unerheblicher Mängel sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

    16.7. Etwaige Schadensersatzansprüche stehen dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe der Regelungen unter 12. zu.

    16.8. Für die Überlassung der Cloud-Lösung gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
    16.8.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Ausnahme, dass der Lizenzgeber nicht verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die bei Überlassung der Software bereits bestanden (§ 536a Abs.1 BGB) und das Recht des Lizenznehmers ausgeschlossen ist, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).
    16.8.2. Der Lizenznehmer darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
    16.8.3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Mängel der Software dem Lizenzgeber unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar in einer Weise, die es dem Lizenzgeber ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Lizenznehmer entsteht, weil er einen Mangel verspätet gemeldet hat.

    16.9. Haben die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

    16.9.1. Der Lizenznehmer hat fertig gestellte Leistungen nach Abschluss eines Projektabschnitts unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Lizenznehmer einen Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Projektabschnitts in Textform gerügt hat. Ist eine Testphase vereinbart, sind Mängel bis zum Ende der Testphase zu rügen. Dies gilt nicht für nicht erkennbare Mängel. Diese hat der Lizenznehmer nach Kenntnis innerhalb von zwei Wochen zu rügen.
    16.9.2. Der Lizenznehmer darf die Beseitigung eines Mangels nur dann selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn der Lizenzgeber dem in Textform zugestimmt hat.
    16.9.3. Dem Lizenzgeber steht ein Wahlrecht zu, einen Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.

  17. Haftung

    Die Haftung des Lizenzgebers auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.

    17.1. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung des Lizenzgebers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 € je Schadensfall beschränkt.

    17.2. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    17.3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    17.4. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

    17.5. Sofern der Lizenzgeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Software gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.

    17.6. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  18. Höhere Gewalt

    Keine Partei haftet für Schäden, die durch höhere Gewalt (8.1.3) entstehen. In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit. Die betroffene Partei wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

  19. Verjährung

    Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegen den Lizenzgeber und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne der Ziffer 17.1, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels und (vii) von Mängeln, bei denen § 438 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB Anwendung findet. Das Recht des Lizenznehmers auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung unberührt.    

  20. Audit Recht

    Dem Lizenzgeber ist gestattet, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Zugriff auf die Software jederzeit zu überprüfen. Ferner ist es dem Lizenzgeber gestattet, den Nutzungsumfang im Betrieb des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Zugang zu allen Einrichtungen zu jeder Hard- und Software zu gewähren, deren Überprüfung für die Einhaltung des Lizenzumfangs relevant sind. Die Überprüfung im Betrieb des Lizenznehmers ist rechtzeitig in Textform anzukündigen, es sei denn, es besteht der dringende Verdacht einer Überschreitung des Lizenzumfangs.

  21. Geheimhaltung, Referenznennung

    21.1. Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren, sie nicht für andere Zwecke nutzen als zur Erfüllung der Vereinbarung und nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der vorvertraglichen und ggf. vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, vorausgesetzt, (i) sie haben einen kommerziellen Wert, (ii) es besteht ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung und (iii) sie sind entweder als vertraulich gekennzeichnet oder der vertrauliche Charakter ergibt sich aus der Natur der Information oder den Umständen der Offenbarung.

    21.2. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Für den Lizenzgeber gilt dies auch für die Weitergabe an Subunternehmer.

    21.3. Nicht zu den vertraulichen Informationen nach 21.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass
    21.3.1. sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind,
    21.3.2. sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nach der Offenbarung durch die offenbarende Partei allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen der empfangenden Partei zurückzuführen ist;
    21.3.3. die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
    21.3.4. sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;
    21.3.5. sie sie unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
    21.3.6. sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde, wobei ein etwaiger Schutz nach dem Urheberrecht unberührt bleibt.

    21.4. Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.

    21.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer als Referenzkunden zu benennen. Dies beinhaltet unter anderem seine Nennung des Lizenznehmers ohne weiteres Zustimmungserfordernis sowie die Veröffentlichung einer Success Story, die inhaltlich mit dem Lizenznehmer abzustimmen ist.  

    21.6. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

    21.7. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.

  22. Datenschutz

    22.1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

    22.2. Die Parteien sind sich bewusst, dass bei Speicherung personenbezogener Daten des Lizenznehmers auf der Hardware des Lizenzgebers eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO darstellt. Die Parteien haben daher den als Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.

  23. Exportbestimmungen

    Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportbestimmungen, Embargos und Sanktionen einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs ("Exportgesetze"), und wird über die Software keine Leistungen in einem Land anbieten oder erbringen, das anwendbaren Wirtschaftssanktionen oder anderen Handelskontrollen unterliegt, es sei denn, der Lizenzgeber hat eine Ausnahmegenehmigung erlangt. Der Lizenznehmer sichert zu, dass er die Software nicht (i) entgegen den Bestimmungen von Exportgesetzen nutzt, (ii) für einen durch Exportgesetze verbotenen Zweck verwendet wird oder (iii) Leistungen gegenüber an Personen/Einrichtungen erbringt, die zu deren Nutzung nicht berechtigt sind. Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, notwendige Überprüfungen der Exportgesetze durchzuführen, und der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von allen Ansprüchen, Klagen, Schadensersatzforderungen, Bußgeldern und Kosten freizustellen, die in irgendeiner Weise mit der Nichteinhaltung von Exportgesetzen durch den Lizenznehmer zusammenhängen.

  24. Schlussbestimmungen

    24.1. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vereinbarung oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte zu übertragen. Dem Lizenznehmer ist untersagt Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Lizenznehmer hat daran ein berechtigtes Interesse.

    24.2. Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lizenzgebers ist dem Lizenznehmer nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lizenznehmer.

    24.3. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

    24.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

    24.5. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.

    24.6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    24.7. Wenn der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm.